behind_eyes schrieb:Das Kesy in Brandenburg hat anlasslos ALLES gespeichert und das war vorher nur behördlichen Insidern bekannt.
Selbst wenn F von Kesy wusste, musste er davon ausgehen das sein Kennzeichen zum Zeitpunkt der Erfassung nicht unter behördlicher Beobachtung stand und somit eben nur erfasst wird, aber nicht gespeichert
Das ist richtig. Zumal die Kennzeichenerfassung von F sodann Anlass war, dass hiergegen erfolgreich geklagt und deren Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22.07.2022, Az.: 22 Qs 40/19 - hier konkret zur Kesy-Erfassung auf der A11).
2018 hatte sich zur Kennzeichenerfassung in Bayern bereits das BVerfG geäußert (1 BvR 142/15).
Im Jahre 2021 hat der Bundesgesetzgeber daraufhin die StPO geändert und damit erst eine Rechtsgrundlage für den Grundrechtseingriff (163g StPO) ab 1.7.2021 geschaffen.
Insoweit stellt sich die hier schon diskutierte Frage der Verwertbarkeit der Kesy-Sichtungen sehr wohl. Hinzu kommt, dass der gesamten Familie Reusch in einem Verfahren gegen F. ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. 52 StPO zustehen würde. Wenn sie sich darauf berufen, dürften auch ihre bisherigen Angaben, die sie in Vernehmungen getätigt haben, nicht verwertet werden. Dann kann sich jeder ausrechnen, was von den viel diskutierten bekanntgegebenen Verdachtsmomenten (nach jetzigem Ermittlungsstand) übrig bliebe.
Ohne den Fund des Leichnams wird keine Änderung eintreten. Nur dann würde die Familie Reusch, deren Angaben in einem Prozess benötigt werden, (hoffentlich) eine Kehrtwende machen.
Auch der Einsatz verdeckter Ermittler (VE) mit dem Ziel eines Geständnisses wie im Fall Georgine Krüger (1 1/2 Jahre waren die 3 VE nach offiziellen Angaben bis zum „Erfolgseintritt“ tätig) dürfte wenig erfolgversprechend sein. Der dortige nun Verurteilte wusste nicht, dass gegen ihn ermittelt wird. F. und Familie Reusch werden hier „aufmerksamer“ sein. Alle sind anwaltlich beraten.
Schwierige Situation für die Ermittlungsbehörden, aber mE durch eine zu frühe Festnahme und damit zu frühe Offenlegung der Ermittlungen gegen F nicht ganz unverschuldet. Eine derartige Fehleinschätzung der StA hinsichtlich der Bejahung des dringenden Tatverdachts durch den Ermittlungsrichter bei einem Tötungsdelikt ist eine seltene Ausnahme, zumindest in Berlin.
Man kann allen, insbesondere der Familie, nur wünschen, dass hier irgendwann doch noch etwas gefunden wird.