MajaS schrieb:Danke für die Einordnung, das habe ich immer nur so am Rande vernommen. Gibt es dazu im Wiki oder in der Presse etwas ausführlicher dazu? Ehrliches Interesse
Wurde hier zigfach im Verlauf verlinkt.
Keine Hinweise auf eine Gewalttat.
Dann hieß es immer noch; Spurenbild oder Spurenlage im Haus soll
relativ unauffällig gewesen sein. Das schließt schon mal aus, weil es eingrenzt, dass es völlig unauffällig gewesen sein. Wobei selbstverständlich auch zu unauffällig unter Betrachtung bestimmter Grundumstände verdächtig sein kann.
PS.
Das ist Grundlagenwissen:
Beschuldiger ist jemand ab dem Zeitpunkt, an dem ein offizielles Ermittlungsverfahrens gegenüber einer Person eingeleitet worden ist.
Zum aktuellen Ermittlungsstand (mögliche relevante Ergebnisse aus den jüngsten Maßnahmen nicht berücksichtigt) vermute ich als Laie, wird dieser mehr oder weniger das Gewicht, den Stellenwert wie dem eines Anfangsverdachts gleich bedeutend sein. Sprich, es dürften nach wie vor begründete, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, um F weiterhin als Beschuldigten führen zu können und ein Ermittlungsverfahren gegenüber ihm aufrechterhalten zu können bzw. rechtfertigen zu können.
Das Beschleunigungsgebot ist auch nur dann von besonderer Relevanz bei ganz konkreten in Rechte eingreifender strafprozessualer Maßnahmen.
Und so lange die Ermittlungen auch noch nicht als abgeschlossen angesehen werden können, muss sie die StA auch noch nichts entscheiden, ob sie entweder das Ermittlungsverfahren gegenüber F aus Mangel bspw. komplett einstellt oder je nach Ermittlungsstand bei Abschluss Anklage erheben müsste, wenn der Ermittlungsstand bei Abschluss hinreichenden Tatverdacht begründen würde.