Dr.Doyle schrieb:Ich versuche es noch mal:
Rebecca steht gg. 8 Uhr vor der Tür des Hauses von der Schwester.
Alles dabei: Decke, Kamera, Geldbeutel usw.
Jedenfalls dabei loszugehen, wohin auch immer.
Ein Auto hält an. "Hey, R. kann ich dich irgendwo hin mitnehmen?"
Das Auto ist ihr bekannt, der/die Insassen auch.
Sie stimmt zu und steigt ein.
Weg ist sie und auch das Signal vom Handy.
Und was ist/wäre, wenn Sachen von R zurückgelassenen worden sein könnten, die es bereits unter Betrachtung allgemeiner Lebensrealitäten als höchst unwahrscheinlich gemacht hätten, dass R überhaupt noch freiwillig vor die Tür gegangen wäre bzw. freiwillig vor die Türe gegangen sein kann?
MonkeyDRuffyyy schrieb:Ich da mal eine Frage bleibt der Schwager sein lebenslang der TV sollte keine anderen Spuren für einen anderen TV gefunden werden?
Tatverdächtig, intern, bestimmt. Ein offizieller Beschuldigter muss er nicht bleiben.
Irgendwann werden die EB sicherlich auch in diesem Fall vor einer Entscheidung stehen, entweder Anklage zu erheben (bei hinreichendem Tatverdacht erheben zu müssen) oder das Ermittlungsverfahren gegen F einzustellen, aufgrund Mangel hinreichenden Tatverdachts bei Abschluss der Ermittlungen. Diese Einstellung muss dann aber auch nicht in Stein gemeißelt sein, denn ein Ermittlungsverfahren könnte je nach neuen Anhaltspunkten in der Zukunft gegen ihn auch wieder aufgenommen werden, herrscht bei Wiederaufnahme von Ermittlungsverfahren nämlich kein Verbrauch.
Der Abschluss der Ermittlungen ist entscheidend. Erst bei Abschluss der Ermittlungen, steht die StA vor dieser Entscheidung.
So lange das Ermittlungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gilt und sich am Ermittlungsstand auch nichts ändern sollte, so lange wird auch das Ermittlungsverfahren gegen ihn aufrechterhalten und er Beschuldigter bleiben.
Und das Beschleunigungsgebot ist auch nur von Relevanz, bei in Rechte eingreifender konkreter strafprozessualer Maßnahmen.
fortylicks schrieb:Und ein Anrecht auf Schmerzensgeld hätte er nicht; außer er weist den Ermittlern grobe Fahrlässigkeit und falsche Beschuldigungen nach. Halte ich in diesem Fall für ausgeschlossen.
Genau. Wie bspw. unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Persönlichkeitseingriffe bzw. Verletzung von Persönlichkeitsrechten.