Nightrider64 schrieb:
Dr.Doyle schrieb:Bisher konnten außer den KESY Daten nichts weiter nachgewiesen werden, auch nicht von Beamten
vor Ort auf Rastplätzen.
Eben. Es scheint so als seien dies die beiden Einzigen Kesy Aufnahmen, was aber zeigt, das keine regelmäßigen Kurierfahrten unternommen wurden
@Nightrider64, da es unrechtmäßig gewesen wäre:
Belege bitte anhand einer Quelle, dass entsprechende weitere KESY-Daten an die MoKo übermittelt wurden.
Da ein Kfz-Kennzeichen ein personenbezogenes Datum ist, sind und waren auch schon lange vor 2019 entsprechende rechtsstaatliche Grundsätze (bzw. entspr. Normen) einzuhalten. Z. B. gilt grundsätzlich das datenschutzrechtliche
Verbot mit Erlaubnis
vorbehalt (kann man googeln). Zudem sind u. a. zu beachten:
Gebot der Datensparsamkeit und Erforderlichkeitsprinzip (Verbot, u. a. der Speicherung nicht (mehr) erforderlicher Daten -> Gebot unverzüglicher Löschung), Zweckbestimmungsgrundsatz bzw. Trennungsgebot (Zweckgebundene Speicherung, Trennung der Daten und Zugriffsberechtigungen an bestimmten Zweck gebunden).
Für den konkreten Fall heißt das bezüglich KESY:Genutzt werden darf es nur für die sogenannte Gefahrenabwehr. Das heißt: Es darf nur nach Fahrzeugen in Zusammenhang mit einer Straftat gefahndet werden. Etwa bei Flüchtigen nach einem Banküberfall. Alle anderen Daten werden sofort gelöscht. Eigentlich, aber nach dem Renault wurde zu dem Zeitpunkt gar nicht gefahndet.
(…)
Erst im Dezember [2018] hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Kennzeichenerfassung in den Bundesländern Bayern, Hessen und Baden-Württemberg teilweise für verfassungswidrig erklärt.
(…)
Das Abspeichern der Daten von Unbeteiligten ist eigentlich nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Und genau aus diesem Pool hat die Polizei ihre Informationen im Fall Rebecca gewonnen.
Quelle:
https://www.stern.de/auto/news/rebecca-reusch--aerger-um-kennzeichenfahndung-kesy-8613232.html ,
Stand 08.03.2019, Hervorh. durch mich
@Nightrider64 :
Belege daher also bitte anhand einer Quelle, für welchen zurückliegenden Zeitraum
bei der datenverantwortlichen Polizeistelle KESY-Daten des F. gespeichert waren bzw. für welchen zurückliegenden Zeitraum es rechtlich zulässig gewesen wäre, das nicht zur Fahndung ausgeschriebene Kennzeichen zu speichern, auf entspr. Daten zuzugreifen sie an andere Stellen (z. B. die MoKo) zu übermitteln die KESY-Daten anderweitig zu verwenden.
Belege anschließend anhand einer Quelle, (also, falls die längere Speicherung des nicht zur Fahndung ausgeschriebenen Twingo-Kennzeichens rechtmäßig war, besser gesagt, gewesen wäre):
Dass die
Übermittlung entsprechender KESY-Daten and die
MoKo rechtlich zulässig war o. gewesen wäre, dass der Zugriff und die weitere Verarbeitung (
z. B. Speicherung und Verwendung) der
Daten durch die MoKo rechtlich zulässig gewesen ist o. wäre.