@Malajka
Die Patientenverfügung ist in diesem Fall unerheblich. Für die Organentnahme ist nur maßgeblich, ob ein aktiver Eintrag im Widerspruchsregister vorhanden ist. Nur wenn ein solcher vorhanden ist, darf keine Entnahme stattfinden.

Eine Patientenverfügung regelt lediglich, welche Maßnahmen im Falle der Entscheidungsunfähigkeit eines Menschen zur Lebensverlängerung konkret nicht eingeleitet werden dürfen (zB künstliche Beatmung oder Legen einer Magensonde). Dieser Verfügung ist jedenfalls Folge zu leisten.

Es gibt zwei Arten von Patientenverfügungen: Die "Beachtliche Patientenverfügung", die die behandelnden Ärzte nicht im striktesten Ausmaß an den Willen des Errichtenden bindet.

Die "verbindliche Patientenverfügung" bindet jeden behandelnden Arzt im vollen Umfang an die in der Verfügung genannten Maßnahmen, die nicht getroffen werden dürfen.

Da das verpflichtende Beratungsgespräch nicht zu den Kassenleistungen gehört, fällt ein Privathonorar für den beratenden Arzt an. Die Kosten für den Notar oder einen Rechtsanwalt, bei dem die Patientenverfügung zwingend errichtet werden muss, müssen ebenfalls vom Errichter getragen werden.

Eine Patientenverfügung gilt ab der Errichtung acht Jahre, soferne der Errichter keine kürzere Frist bestimmt hat. Danach kann nach einer neuerlichen ärztlichen Beratung eine neue Verfügung errichtet werden, die wiederum acht Jahre lang gültig ist, soferne der Errichter keine kürzere Frist dafür bestimmt.