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Tierquäler härter bestrafen!!

142 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Tierschutz ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Tierquäler härter bestrafen!!

05.12.2019 um 01:00
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Also kurz: Typischerweise wird der Eigentümer eines Haustieres weder einen zivilrechtlichen Anspruch haben, noch wird der Fahrer sich einer strafrechtlichen Gefahr ausgesetzt sehen.
Im Gegenteil, der Fahrer wird oft einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierhalter haben.
Erst mal danke für deine Beiträge.

Bevor wir zum eigentlichen kommen, nochmal kurz das mit dem Vorsatz.

Ich habe mir angewöhnt vollendeter Vorsatz zu sagen, um mir einen Unterschied zum bedingten Vorsatz zu schaffen. Habe ich mir umgangssprachlich irgendwie so angewöhnt. Und ja, das eine Mordurteil bzgl. der Berlin-Raser hat mir dabei sehr geholfen diese ganzen Unterschiede anhand eines Falles zu verstehen: Fahrlässig, grob fahrlässig (bedingter Vorsatz, die billigende Inkaufnahme = Eventualvorsatz) und dem eigentlichen Vorsatz.

Auch die Begründung, warum überhaupt bedingter Vorsatz vorlag, welche ganzen Umstände dafür vorliegen müssen, war sehr einleuchtend.



So, zu Obigem:

Das ist ja tatsächlich unschön, um es mal so zu sagen und für alle Tierhalter jetzt sehr interessant, die ein Tier nur des Spaßes wegen haben und nicht aus anderen Gründen.
Danke übrigens für die Verlinkung des § 833 BGB.


Aber irgendwie schon ungerecht, findest du nicht?

Ich dürfte einem vermeintlichen Raser auch noch den Schaden an seiner Kiste bezahlen, obwohl er meinen Hund totgefahren und bei mir auch kein Fehlverhalten/fahrlässiges Verhalten vorgelegen hat - und das nur, weil der Raser wohl sehr wahrscheinlich nur fahrlässig, aber nicht mit bedingtem Vorsatz oder von vornherein schon mit Vorsatz gehandelt hat.
Das ist mal ein Ding. Nur ein Blindenhund würde die Sache wieder anders aussehen lassen.

Aber könnte man dem Raser in meinem hypothetischen Fall nicht wenigstens mit 315c StGB kommen? Die normale/einfache Fahrlässigkeit (nenne ich jetzt so mal) müsste doch auf jeden Fall beim ihm vorliegen oder nicht?


Ps.
Das mit Eigentümer, Halter und tatsächliche Herrschaft über eine Sache =Besitzer kannte ich früher schon und dass das theoretisch auch immer die gleiche Person sein kann oder jeweils unterschiedliche Personen sein können.
Gibt bei Besitzer aber glaube ich noch weitere andere Abstufungen/Unterscheidungen, die das ganze schon wieder etwas komplizierter, aber nicht unmöglich zum verstehen machen.

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Tierquäler härter bestrafen!!

05.12.2019 um 16:02
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Ich habe mir angewöhnt vollendeter Vorsatz zu sagen, um mir einen Unterschied zum bedingten Vorsatz zu schaffen.
Aber das solltest du Dir wieder abgewöhnen, weil Du damit ständig auf die Nase fallen wirst.
Sag lieber: direkter und indirekter Vorsatz.
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:der Berlin-Raser hat mir dabei sehr geholfen diese ganzen Unterschiede anhand eines Falles zu verstehen: Fahrlässig, grob fahrlässig (bedingter Vorsatz, die billigende Inkaufnahme = Eventualvorsatz) und dem eigentlichen Vorsatz.
Gut. Schön, dass Du Dir die Mühe machst, das zu verstehen.
Das ist sehr schwer, sich das selbst zu erarbeiten - Respekt.
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Aber irgendwie schon ungerecht, findest du nicht?
Na ja, die Gefährdungshaftung ist halt so eine Sache. Da haftet man, nicht weil man konkret was falsch gemacht hat, sondern weil man eine zusätzliche Gefahr in die Umgebung gebracht hat.
Wer ein Tier hält, generiert damit Risiken. Und die Frage ist eben, ob das zusätzliche Risiko gesellschaftlich relevant ist oder nicht.
Manche werden als relevant betrachtet und manche nicht.
Und ob ich das jetzt speziell bei Tieren ungerecht finde? Ich selbst habe keine Tiere und deswegen nützt mir diese Regelung eher. Abstrakt ist das schwer zu sagen. Da kann man sicher beides vertreten.
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Ich dürfte einem vermeintlichen Raser auch noch den Schaden an seiner Kiste bezahlen, obwohl er meinen Hund totgefahren und bei mir auch kein Fehlverhalten/fahrlässiges Verhalten vorgelegen hat - und das nur, weil der Raser wohl sehr wahrscheinlich nur fahrlässig, aber nicht mit bedingtem Vorsatz oder von vornherein schon mit Vorsatz gehandelt hat.
Das kam nicht klar rüber: Wenn der Autofahrer schuldhaft handelt, haftet er auch (anteilig). Aber das Problem bei solchen Dingen ist in aller Regel, dass das Verschulden nur schwer feststellbar ist und dann gilt halt (nur) die Gefährdungshaftung.
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Aber könnte man dem Raser in meinem hypothetischen Fall nicht wenigstens mit 315c StGB kommen?
Da muss man schon grob rücksichtslos fahren, die Geschwindigkeit im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit zu übertreten, reicht da nicht:
(1) Wer im Straßenverkehr
1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Gibt bei Besitzer aber glaube ich noch weitere andere Abstufungen/Unterscheidungen, die das ganze schon wieder etwas komplizierter, aber nicht unmöglich zum verstehen machen.
Die meisten unterscheiden schon Eigentum und Besitz nicht. Und bei Dingen wie "mittelbarer Besitz" u.ä. straucheln auch Jurastudenten.


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