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Indizierung & Beschlagnahme

27 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Verbot, Indizierung, Beschlagnahme ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Indizierung & Beschlagnahme

18.12.2011 um 00:42
@dovahkiin

Indizierung ist kein Verbot, sondern eine Altersbeschränkung.

Wikipedia: Indizierung#Grunds.C3.A4tze des Jugendschutzrechts

Ich halte das für sehr wichtig.

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Indizierung & Beschlagnahme

19.12.2011 um 00:07
@Paka
@Daak

Seh ich genau so.

@Dr.Shrimp

Hab ich ja auch nicht behauptet :) Wie gesagt indizierung find ich ja halb so wild auch wenn ichs übertrieben finde aber mir gings eher um die Beschlagnahmung.

@martialis

Naja aber solche Gesetze dienen wohl kaum dazu den Schwarzmarkthandel zu unterstützen :D aber das is ja das lustige, genau das tun sie nämlich und sonst nicht viel mehr.


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Indizierung & Beschlagnahme

19.12.2011 um 00:25
ich sehe es einfach so :

im prinzip ist jeder dafür selbst verantwortlich was er sieht, spielt, liest etc.
aber wenn ich der meinung bin dass ich mit meinen 26 jahren jetzt ein spiel spielen will indem es verdammt blutig zur sache geht, dann will ich das auch.
es heißt ja nicht dass ich jetzt erst mal alle leute die mir über den weg laufen niederschieße!

zumal ich manchmal die kriterien der zensur/indizierung nicht verstehe !
spiele wie dead space sind komplett uncut ( die gegner kann man nur töten indem man ihnen die gliedmaßen "abcuttet", von den sequenzen wenn man "verliert" und dabei stirbt mal komplett abgesehen) verkäuflich sind, und wiederum andere spiele wie dead island oder dead rising in deutschland indiziert sind ( obwohl das gewaltmaß recht gleich ist).

einerseits kann ich verstehen das manche sachen in deutschland nicht frei verkäuflich sind wenn man nicht die richtigen leute kennt, denn wenn ich mir manchmal die 18jährigen "kiddies" ansehe kann man sich auch nur an den kopf greifen.
volljährig auf dem papier sind die allemal, aber im kopf sind dann viele doch noch recht "unterentwickelt" um es mal freundlich auszudrücken.

aber im endeffekt bestellt man es sich doch dann sowieso im internet aus österreich etc.
aber an drogen kommt man in deutschland einfacher ran als an indizierte spiele, auch eine sehr "komische" sache !


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Indizierung & Beschlagnahme

19.12.2011 um 00:28
Kommt wahrscheinlich meistens darauf an wieviel die Herausgeber in Anwaelte oder aehnliches investieren koennen um sich aus einer Indizierung herausreden zu lassen.


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Indizierung & Beschlagnahme

19.12.2011 um 00:38
kann gut möglich sein , aber ob es auch so ist sei mal dahingestellt.
also ich bin auch eher für eine indizierung in deutschland, anstatt das mir einer mein "hobby" versaut weil das spiel bis zur unkenntlichkeit geschnitten ist.
das beste beispiel hierfür ist das spiel "bulletstorm", das wurde sowas von "auseinandergenommen" das es einfach keinen spaß mehr macht, da mit diesen schnitten auch eine menge an atmosphäre verloren geht!
natürlich brauch ich keine extreme gewaltdarstellung, aber wenns nun mal teil des spiels ist dann sollte dies auch nicht vorenthalten werden !
also wählen gehen darf mich mit 18, aber nicht das spielen was ich will ? jetzt ist doch die frage mit was ich mehr unheil anrichten könnte, bzw. was hat mehr einfluss ? ein game oder die regierung (partei) die ich gewählt habe ?

also lieber eine indizierung in deutschland, als ein komplett verhunztes spiel (oder auch film , buch etc.)


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Doors ehemaliges Mitglied

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Indizierung & Beschlagnahme

19.12.2011 um 09:36
@dovahkiin

Du wolltest die Gesetzeslage für Österreich kennenlernen? Ich weiss ja, dass es in der kleinen Balkanrepublik keine Suchmaschinen gibt, sonst hätte ein Klick bei Google genügt:

§ 33 MedienG Einziehung

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Dezember 2011)

(1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung). Gleiches gilt, unbeschadet des § 446 StPO, für freisprechende Urteile nach § 29 Abs. 3.

(2) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des § 29 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (§ 41 Abs. 6) offen.

(2a) Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 gehandelt hat.

(3) Das Recht des zur Privatanklage Berechtigten, die Einziehung im selbständigen Verfahren zu begehren, erlischt nach sechs Wochen von dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung und der Umstand bekanntgeworden sind, daß keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.

(4) An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber auf seinen Antrag hin aufzutragen, innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist durch Abtrennung von Teilen, Überklebung oder auf eine andere geeignete Weise dafür zu sorgen, daß die die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung der Medienstücke nicht mehr wahrnehmbar sind.

(5) Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.


§ 36 MedienG Beschlagnahme

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Dezember 2011)

(1) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (§37) Genüge getan werden kann.

(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder zugleich beantragt wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.

(3) In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an das übergeordnete Gericht angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist nicht zulässig.


Quelle und alles Weitere zum österreichischen Medienrecht:

www.jus.at


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Indizierung & Beschlagnahme

19.12.2011 um 16:24
Zitat von DoorsDoors schrieb:Du wolltest die Gesetzeslage für Österreich kennenlernen? Ich weiss ja, dass es in der kleinen Balkanrepublik keine Suchmaschinen gibt, sonst hätte ein Klick bei Google genügt:
Ich hab gesucht aber leider nix gefunden, aber danke für die Infos :)

Aber ehrlich gesagt werd ich aus diesem Juristen kauderwelsch ohnehin nicht schlau, deswegen hatte ich ja gefragt ob jemand weiß wie das bei uns in Österreich so läuft, um eine leicht verständliche Erklärung zu bekommen.


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