BerlinerLuft schrieb:Genau deshalb wird es jetzt interessant. Du schreibst, der „aktuelle Satz“ des AsylbLG sei nach Art. 1 und 20 GG garantiert. Das ist aber gerade nicht das, was das von dir verlinkte BVerfG-Urteil vom 15.04.2026 sagt.
BerlinerLuft schrieb:Dort steht ausdrücklich, dass der Gesetzgeber bei Art und Höhe der Leistungen einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum hat.
Das ist ein Fall, der in der Öffentlichkeit zurecht kaum Intresse gefunden hat. Worum geht es?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen (§ 60a AufenthG) erteilt und ihre Asylanträge erneut abgelehnt (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018).
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.htmlAlso es ging um eine alleinerziehende Eritreerin mit Tochter, die außerhalb einer Gemeinschaftunterkunft untergebracht war, aber im Bereich der Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe Kürzungen im Vergleich zu Sozialleistungen für Deutschland bekam, mit der Begründung, dass wegen der geplanten unmittelbaren Überführung nach Italien der Aufenthalt nur von sehr kurzer Dauer sein sollte und sich daher längerfristige Anschaffungen wie für einen Fernseher nicht lohnten. Die Eriterinnen hatten dagegen geklagt und vorinstanzlich auch teilweise recht bekommen bzw. einen Vergleich.
Mit anderen Worten: es geht nicht um die pauschale Festlegung des jeweiligen Satzes (diese ist nicht fix in dem Sinne, dass er unveränderbar ist, sondern wird nach Inflationsrate und Preisen für Nahrung usw von Zeit zu Zeit natürlich neu berechnet).
Eine pauschale Kürzung des Satzes ist nicht möglich - das hat das BVerfG mehrfach entschieden.
Es ging darum, dass überhaupt Leistungen nach dem AsylbLG temporär zulässig sind, denn diese sind unterhalb der Analogleistungen bzw. der Sozialleistungen. Nach aktueller Lage sind diese für bis zu 36 Monate grundsätzlich zulässig, darüber hinaus je nach Aufenthaltsstatus. Die 36 Monate sind dabei bereits das ausgereizte MAximum
Es ging nicht darum, ob die Leistungen nach dem AsylbLG pauschal weiter gekürzt werden könnten - dies hat das BVerfG zuvor mehrfach ausgeschlossen.
Warum ist das food allowance programme in Dänemark jetzt unterhalb des in Deutschland garantierten Niveaus (auch jenem des AsylbLG)?
Ganz einfach: in der Quelle oben steht, dass es wirklich nur die drei Mahlzeiten gibt - sonst nichts.
In dem von dir zitierten Urteil steht, dass für Deutschland gilt:
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf).
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.htmlDie Menschen haben also nicht nur Anspruch auf Ernährung (wie in Dänemark), sondern darüber hinaus auch für Kleidung, Gesundheitspflege ("Stück Seife") und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.
Dies alles steht ihnen in Dänemark nicht zu, und es wäre in Deutschland gegen Art. 1 und Art. 20 GG, dies zu verweigern.
Auch was die Nahrung angeht, so ist in Deutschland sichergestellt, dass sie nahrhaft ist und man davon satt wird, also nicht hungern muss (das wäre menschenunwürdige Behandlung).
In Dänemark das Gegenteil:
According to the former canteen manager, residents are kept on a calorie-restricted diet comparable to that of a prisoner in solitary confinement (who, obviously, does not move around much). She states, among other things: "The food policy is completely absurd. Hungry people can be dangerous, yet when they ask for an extra portion, I have to say no. I am not allowed to give them more."
Most residents receive no financial benefits at all, and cooking in the rooms is prohibited. Consequently, they cannot supplement the food provided by the canteen.
Quelle:
https://refugeeswelcome.dk/en/information/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/return-center-kaershovedgaard/concerns-regarding-the-daily-lives-of-residents-at-the-centre/Den Geldwerte kann man also schwer berechnen, er ist bei allen übrigen Leistungen in Dänemark aber gleich Null und für Nahrung nach Maßgabe der Lebensunterhaltskosten beider Länder in Dänemark auch geringer als das in Deutschland gesetzlich erlaubte Minimum. Somit insgesmat nur ein Bruchteil des in Deutschland zulässigen Minimums.