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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

54.999 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:48
@abberline

Also kennst du keinen Vorschlag, der mit dem Völkerrecht, dem EU-Recht und dem GG vereinbar ist und tatsächlich das Asylrecht verschärfen würde.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:50
@Panaetius
Wie gesagt - Suchfunktion und Thread lesen, das wurde schon x mal von ganz vielen hier geschrieben. Aber diese Stöckchen Diskussion macht für mich so keinen Sinn


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:51
@abberline

Wenn du eine Idee hättest, könntest du sie hier posten. Wenn du das nicht tust, ist dir bewusst, dass die Idee mit dem Völkerrecht, dem EU-Recht und/oder dem GG nicht vereinbar wäre. Du hast auch eine Suchfunktion und könntest das Stichwort selbst liefern oder etwa nicht?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:04
@Panaetius

Beitrag von Panaetius (Seite 2.799)

Okay, jetzt wird deine Aussage immerhin konkret genug, dass man sie tatsächlich überprüfen kann.

Bei einem Punkt widerspreche ich dir gar nicht: Das BVerfG leitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum her, und Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Grundsätze aus Art. 1 und 20 vor einer Verfassungsänderung.

Aber daraus machst du weiterhin mehr, als die Rechtsprechung hergibt.

Das BVerfG hat gerade am 15.04.2026 zum Asylbewerberleistungsgesetz klargestellt, dass dem Gesetzgeber bei Art und Höhe der Leistungen ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Verfassungsrechtlich garantiert ist also das menschenwürdige Existenzminimum – nicht ein für alle Zeiten unveränderlicher Leistungskatalog des AsylbLG.

Damit ist jetzt die entscheidende Frage:

Welche konkrete Leistung oder Versorgungsform Dänemarks unterschreitet deiner Meinung nach das menschenwürdige Existenzminimum, das das BVerfG aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG ableitet?

„Einfache Mahlzeiten“, „nicht richtig sättigend“ oder „gefängnisähnliche Bedingungen“ sind zunächst Beschreibungen. Daraus folgt noch nicht, dass die Versorgung unter das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum fällt.

Wenn du also zeigen kannst:

Dänemark macht konkret X → X unterschreitet nach deutscher Verfassungsrechtsprechung das Existenzminimum → deshalb wäre X auch durch eine Änderung des einfachen Gesetzes in Deutschland nicht zulässig,

dann haben wir einen konkreten verfassungsrechtlichen Unterschied zwischen Deutschland und Dänemark.

Aber auch dann hast du nicht belegt, dass „das GG abgeschafft werden müsste“. Du hättest lediglich gezeigt, dass eine bestimmte Grenze aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 auch durch eine Verfassungsänderung nicht beseitigt werden kann.

Das ist etwas völlig anderes als deine ursprüngliche pauschale Aussage.

Also: Welche konkrete dänische Regelung meinst du – und woran machst du fest, dass sie nach deutscher BVerfG-Rechtsprechung unter das verfassungsrechtliche Existenzminimum fallen würde?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:07
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Vor allem die Binnengrenzkontrollen mit Zurückweisungen.
wie viele konnten denn zurück gewiesen werden - was ich hier im Thread und aus den Medien mitbekam, war das nur eine geringe Anzahl.
Die grüne Grenze kann schon gar nicht flächendeckend kontrolliert werden.
Die geringere Anzahl an Asylbewerbern hat in meinen Augen also nichts mit der derzeitigen Regierung zu tun.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Daraus folgt aber, dass mind. die Leistungen nach AsylbLG garantiert sind. Das hat das BVerfG wiederholt entschieden (sowie die Verwaltungsgerichte usw.). Seit Jahrzehnten versucht die Union, Schlupflöcher zu finden - wird aber von den Gerichten zurückgepfiffen
...Weil die Gerichte es untersagen würden.
was würde denn passieren, wenn sich eine Regierung einfach über das VerfG hinwegsetzen würde?
Hat das Gericht etwa Befugnisse, Deutschland zu sanktionieren?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:21
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Okay, jetzt wird deine Aussage immerhin konkret genug, dass man sie tatsächlich überprüfen kann.
Das ist schon seit ein paar Jahren hier immer wiederkehrendes Thema, vielleicht liest du ja hier nie mit, sonst müsstest du das wissen.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Das BVerfG hat gerade am 15.04.2026 zum Asylbewerberleistungsgesetz klargestellt, dass dem Gesetzgeber bei Art und Höhe der Leistungen ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Verfassungsrechtlich garantiert ist also das menschenwürdige Existenzminimum – nicht ein für alle Zeiten unveränderlicher Leistungskatalog des AsylbLG.
Kannst du das bitte mal belegen. Gilt das pauschal oder für den Einzelfall?

Du meinst das hier?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.html

Kann deine Aussage dort so nicht finden.

Das AsylbLG ist bereits so niedrig wie das Existenzminimum es zulässt.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Welche konkrete Leistung oder Versorgungsform Dänemarks unterschreitet deiner Meinung nach das menschenwürdige Existenzminimum, das das BVerfG aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG ableitet?
Die Leistungen für abgelehnte Asylbewerber in dänischen Rückkehrzentren. Die liegen sehr deutlich unter dem dt. Existenzminimum bzw. den Leistungen nach dem AsylbLG.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Aber auch dann hast du nicht belegt, dass „das GG abgeschafft werden müsste“. Du hättest lediglich gezeigt, dass eine bestimmte Grenze aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 auch durch eine Verfassungsänderung nicht beseitigt werden kann.
Doch, denn das Existenzminimum bzw. der aktuelle Satz der Leistungen nach dem AsylbLG (kann im Einzelfall, aber nicht pauschal gekürzt werden) ist nach Art 1 und Art 20 GG garantiert und bei beiden Grundsätzen ist nach Art 79.3 GG eine Änderung (auch durch Zweidrittelmehrheit) unzulässig.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Also: Welche konkrete dänische Regelung meinst du – und woran machst du fest, dass sie nach deutscher BVerfG-Rechtsprechung unter das verfassungsrechtliche Existenzminimum fallen würde?
S.o. Leistungen für Aureisepflichtigen in dänischen Zentren - diese sind vom Geldwert her sehr deutlich unter dem Satz der Leistungen nach dem AsylbLG.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:28
Zitat von OptimistOptimist schrieb:wie viele konnten denn zurück gewiesen werden - was ich hier im Thread und aus den Medien mitbekam, war das nur eine geringe Anzahl.
Es kann trotzdem abschreckend wirken, wenn es auf einmal Grenzkontrollen gibt. Außerdem gibt es einen gewissen Knock on Effekt, weil andere Länder ähnliche Maßnahmen einführen.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:was würde denn passieren, wenn sich eine Regierung einfach über das VerfG hinwegsetzen würde?
Hat das Gericht etwa Befugnisse, Deutschland zu sanktionieren?
In einem Rechtsstaat kontrolliert die Iudikative die Exekutive (Gewaltenteilung, bekannt spätestens seit dem 2. Jh. v. Chr.). Wenn sich die Regierung gegen das BVerfG hinwegsetzen wollte, wäre das ein Staatsstreich. Der Generalbundesanwalt wäre zuständig, ähnlich wie bei staatsgefährdendem Terrorismus. In der Praxis würde aber erstmal der Bundespräsident auf Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen und ein Gesetz dann nicht unterschreiben, ggf. die Regierung absetzen und Neuwahlen ausrufen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:36
@BerlinerLuft

Das hier ist gemeint:
If you live at a center with a cafeteria where free food is served, and you are on the food allowance program, you will be paid neither basic allowance, supplementary allowance nor caregiver allowance.
Und quasi unbegrenzte Abschiebehaft
Relocation to a departure center

If you have been on the food allowance program for four weeks and still refuse to assist the police with the departure process, the police can recommend to the Immigration Service that you should be transferred to a departure center. The Immigration Service will then make a relocation order. The relocation order will be announced by the police.

Relocation orders are intended as an incentive, especially if an asylum seeker whose application has been rejected refuses to assist the authorities with the deportation process.

A relocation order also applies to your under 18, if applicable.

When the Immigration Service makes a relocation order, you and your family must immediately move to a departure center. If you refuse to abide by the relocation order, you can be detained by the police.
Quelle: https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Asylum/Food-allowance-program-for-asylum-seekers


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