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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

55.228 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 22:48
@abberline

Also kennst du keinen Vorschlag, der mit dem Völkerrecht, dem EU-Recht und dem GG vereinbar ist und tatsächlich das Asylrecht verschärfen würde.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 22:50
@Panaetius
Wie gesagt - Suchfunktion und Thread lesen, das wurde schon x mal von ganz vielen hier geschrieben. Aber diese Stöckchen Diskussion macht für mich so keinen Sinn


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 22:51
@abberline

Wenn du eine Idee hättest, könntest du sie hier posten. Wenn du das nicht tust, ist dir bewusst, dass die Idee mit dem Völkerrecht, dem EU-Recht und/oder dem GG nicht vereinbar wäre. Du hast auch eine Suchfunktion und könntest das Stichwort selbst liefern oder etwa nicht?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 23:04
@Panaetius

Beitrag von Panaetius (Seite 2.799)

Okay, jetzt wird deine Aussage immerhin konkret genug, dass man sie tatsächlich überprüfen kann.

Bei einem Punkt widerspreche ich dir gar nicht: Das BVerfG leitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum her, und Art. 79 Abs. 3 GG schützt die Grundsätze aus Art. 1 und 20 vor einer Verfassungsänderung.

Aber daraus machst du weiterhin mehr, als die Rechtsprechung hergibt.

Das BVerfG hat gerade am 15.04.2026 zum Asylbewerberleistungsgesetz klargestellt, dass dem Gesetzgeber bei Art und Höhe der Leistungen ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Verfassungsrechtlich garantiert ist also das menschenwürdige Existenzminimum – nicht ein für alle Zeiten unveränderlicher Leistungskatalog des AsylbLG.

Damit ist jetzt die entscheidende Frage:

Welche konkrete Leistung oder Versorgungsform Dänemarks unterschreitet deiner Meinung nach das menschenwürdige Existenzminimum, das das BVerfG aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG ableitet?

„Einfache Mahlzeiten“, „nicht richtig sättigend“ oder „gefängnisähnliche Bedingungen“ sind zunächst Beschreibungen. Daraus folgt noch nicht, dass die Versorgung unter das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum fällt.

Wenn du also zeigen kannst:

Dänemark macht konkret X → X unterschreitet nach deutscher Verfassungsrechtsprechung das Existenzminimum → deshalb wäre X auch durch eine Änderung des einfachen Gesetzes in Deutschland nicht zulässig,

dann haben wir einen konkreten verfassungsrechtlichen Unterschied zwischen Deutschland und Dänemark.

Aber auch dann hast du nicht belegt, dass „das GG abgeschafft werden müsste“. Du hättest lediglich gezeigt, dass eine bestimmte Grenze aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 auch durch eine Verfassungsänderung nicht beseitigt werden kann.

Das ist etwas völlig anderes als deine ursprüngliche pauschale Aussage.

Also: Welche konkrete dänische Regelung meinst du – und woran machst du fest, dass sie nach deutscher BVerfG-Rechtsprechung unter das verfassungsrechtliche Existenzminimum fallen würde?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 23:07
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Vor allem die Binnengrenzkontrollen mit Zurückweisungen.
wie viele konnten denn zurück gewiesen werden - was ich hier im Thread und aus den Medien mitbekam, war das nur eine geringe Anzahl.
Die grüne Grenze kann schon gar nicht flächendeckend kontrolliert werden.
Die geringere Anzahl an Asylbewerbern hat in meinen Augen also nichts mit der derzeitigen Regierung zu tun.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Daraus folgt aber, dass mind. die Leistungen nach AsylbLG garantiert sind. Das hat das BVerfG wiederholt entschieden (sowie die Verwaltungsgerichte usw.). Seit Jahrzehnten versucht die Union, Schlupflöcher zu finden - wird aber von den Gerichten zurückgepfiffen
...Weil die Gerichte es untersagen würden.
was würde denn passieren, wenn sich eine Regierung einfach über das VerfG hinwegsetzen würde?
Hat das Gericht etwa Befugnisse, Deutschland zu sanktionieren?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 23:21
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Okay, jetzt wird deine Aussage immerhin konkret genug, dass man sie tatsächlich überprüfen kann.
Das ist schon seit ein paar Jahren hier immer wiederkehrendes Thema, vielleicht liest du ja hier nie mit, sonst müsstest du das wissen.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Das BVerfG hat gerade am 15.04.2026 zum Asylbewerberleistungsgesetz klargestellt, dass dem Gesetzgeber bei Art und Höhe der Leistungen ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Verfassungsrechtlich garantiert ist also das menschenwürdige Existenzminimum – nicht ein für alle Zeiten unveränderlicher Leistungskatalog des AsylbLG.
Kannst du das bitte mal belegen. Gilt das pauschal oder für den Einzelfall?

Du meinst das hier?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.html

Kann deine Aussage dort so nicht finden.

Das AsylbLG ist bereits so niedrig wie das Existenzminimum es zulässt.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Welche konkrete Leistung oder Versorgungsform Dänemarks unterschreitet deiner Meinung nach das menschenwürdige Existenzminimum, das das BVerfG aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG ableitet?
Die Leistungen für abgelehnte Asylbewerber in dänischen Rückkehrzentren. Die liegen sehr deutlich unter dem dt. Existenzminimum bzw. den Leistungen nach dem AsylbLG.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Aber auch dann hast du nicht belegt, dass „das GG abgeschafft werden müsste“. Du hättest lediglich gezeigt, dass eine bestimmte Grenze aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 auch durch eine Verfassungsänderung nicht beseitigt werden kann.
Doch, denn das Existenzminimum bzw. der aktuelle Satz der Leistungen nach dem AsylbLG (kann im Einzelfall, aber nicht pauschal gekürzt werden) ist nach Art 1 und Art 20 GG garantiert und bei beiden Grundsätzen ist nach Art 79.3 GG eine Änderung (auch durch Zweidrittelmehrheit) unzulässig.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Also: Welche konkrete dänische Regelung meinst du – und woran machst du fest, dass sie nach deutscher BVerfG-Rechtsprechung unter das verfassungsrechtliche Existenzminimum fallen würde?
S.o. Leistungen für Aureisepflichtigen in dänischen Zentren - diese sind vom Geldwert her sehr deutlich unter dem Satz der Leistungen nach dem AsylbLG.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 23:28
Zitat von OptimistOptimist schrieb:wie viele konnten denn zurück gewiesen werden - was ich hier im Thread und aus den Medien mitbekam, war das nur eine geringe Anzahl.
Es kann trotzdem abschreckend wirken, wenn es auf einmal Grenzkontrollen gibt. Außerdem gibt es einen gewissen Knock on Effekt, weil andere Länder ähnliche Maßnahmen einführen.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:was würde denn passieren, wenn sich eine Regierung einfach über das VerfG hinwegsetzen würde?
Hat das Gericht etwa Befugnisse, Deutschland zu sanktionieren?
In einem Rechtsstaat kontrolliert die Iudikative die Exekutive (Gewaltenteilung, bekannt spätestens seit dem 2. Jh. v. Chr.). Wenn sich die Regierung gegen das BVerfG hinwegsetzen wollte, wäre das ein Staatsstreich. Der Generalbundesanwalt wäre zuständig, ähnlich wie bei staatsgefährdendem Terrorismus. In der Praxis würde aber erstmal der Bundespräsident auf Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen und ein Gesetz dann nicht unterschreiben, ggf. die Regierung absetzen und Neuwahlen ausrufen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 23:36
@BerlinerLuft

Das hier ist gemeint:
If you live at a center with a cafeteria where free food is served, and you are on the food allowance program, you will be paid neither basic allowance, supplementary allowance nor caregiver allowance.
Und quasi unbegrenzte Abschiebehaft
Relocation to a departure center

If you have been on the food allowance program for four weeks and still refuse to assist the police with the departure process, the police can recommend to the Immigration Service that you should be transferred to a departure center. The Immigration Service will then make a relocation order. The relocation order will be announced by the police.

Relocation orders are intended as an incentive, especially if an asylum seeker whose application has been rejected refuses to assist the authorities with the deportation process.

A relocation order also applies to your under 18, if applicable.

When the Immigration Service makes a relocation order, you and your family must immediately move to a departure center. If you refuse to abide by the relocation order, you can be detained by the police.
Quelle: https://nyidanmark.dk/en-GB/Words-and-concepts/US/Asylum/Food-allowance-program-for-asylum-seekers


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

20.09.2026 um 23:53
Nach EU-Asylrecht (2008/115) gelten strenge Regeln für Abschiebehaft:
KAPITEL IV
INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG
Artikel 15
Inhaftnahme
(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichen
den, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam
angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Dritts
taatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist,
nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten
und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbeson
dere dann, wenn
a) Fluchtgefahr besteht oder
b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der
Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder
behindern.
Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf
die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken,
solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0098:0107:de:PDF

Dänemark hat einen opt out von dem EU-Asylrecht vor längerer Zeit ausgehandelt.

(Bekannt ist natürlich auch, dass die EU neuerdings für Abschiebehaft in Drittändern gestimmt hat - vor allem unter den Agenda der deutschen Regierung - dazu muss es aber erstmal aufnehmende Drittländer geben, und die würden doch wohl nur weniger Personen nehmen).


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21.09.2026 um 00:58
@Panaetius
Beitrag von Panaetius (Seite 2.800)

Genau deshalb wird es jetzt interessant. Du schreibst, der „aktuelle Satz“ des AsylbLG sei nach Art. 1 und 20 GG garantiert. Das ist aber gerade nicht das, was das von dir verlinkte BVerfG-Urteil vom 15.04.2026 sagt.

Dort steht ausdrücklich, dass der Gesetzgeber bei Art und Höhe der Leistungen einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum hat. Verfassungsrechtlich garantiert ist das menschenwürdige Existenzminimum; nicht ein für alle Zeiten festgeschriebener Satz des AsylbLG. Das BVerfG sagt sogar ausdrücklich, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung an einen typischerweise kurzen Aufenthalt anknüpfen darf, sofern das sachlich begründet ist.

Damit ist deine Aussage „die Leistungen nach dem AsylbLG sind garantiert“ zumindest erklärungsbedürftig. Welche konkrete Passage des Urteils besagt, dass gerade die heutigen Leistungssätze des AsylbLG als solche durch Art. 1 und 20 garantiert und deshalb auch durch den Gesetzgeber nicht abgesenkt werden könnten?

Und bei den dänischen Rückkehrzentren gilt dasselbe: Dass deren Leistungen niedriger sind als die deutschen AsylbLG-Sätze, beweist noch nicht, dass sie unter das deutsche verfassungsrechtliche Existenzminimum fallen. Dafür müsste man die tatsächlichen Leistungen und Bedarfe miteinander vergleichen.

Erst wenn das geklärt ist, kann man überhaupt über Art. 79 Abs. 3 sprechen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 08:43
Bundesinnenminister Dobrindt plant laut einem Bericht den Widerruf des Schutzstatus vieler Syrer. CDU-Politiker wollen die Überprüfungen zunächst auf junge, alleinstehende Männer ausweiten, die Sozialleistungen beziehen.
Quelle: https://www.welt.de/politik/deutschland/article6ab0bbfd708e760b5e065d73/migrationspolitik-bundesregierung-will-syrern-offenbar-schutzstatus-auf-breiter-front-entziehen.html?source=puerto-reco-2_ABC-V50.5.B_schlagzeilen

Scheinbar geht ja doch was, wenn man will.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 08:49
Zitat von abberlineabberline schrieb:Scheinbar geht ja doch was, wenn man will.
Erstaunlich, wahrscheinlich nach den Erfolgen bei den Wahlen will man viel :D

Es ist aber immer noch eine individuelle Prüfung, ich hoffe ihr habt brav Steuern bezahlt um diesen Justizmarathon durchzustehen.

Mich wundert dass es selektiv ist - alle die Assad als Fluchtgrund angegeben haben, haben nichts zu befürchten.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 10:27
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Genau deshalb wird es jetzt interessant. Du schreibst, der „aktuelle Satz“ des AsylbLG sei nach Art. 1 und 20 GG garantiert. Das ist aber gerade nicht das, was das von dir verlinkte BVerfG-Urteil vom 15.04.2026 sagt.
Zitat von BerlinerLuftBerlinerLuft schrieb:Dort steht ausdrücklich, dass der Gesetzgeber bei Art und Höhe der Leistungen einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum hat.
Das ist ein Fall, der in der Öffentlichkeit zurecht kaum Intresse gefunden hat. Worum geht es?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen (§ 60a AufenthG) erteilt und ihre Asylanträge erneut abgelehnt (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018).
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.html

Also es ging um eine alleinerziehende Eritreerin mit Tochter, die außerhalb einer Gemeinschaftunterkunft untergebracht war, aber im Bereich der Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe Kürzungen im Vergleich zu Sozialleistungen für Deutschland bekam, mit der Begründung, dass wegen der geplanten unmittelbaren Überführung nach Italien der Aufenthalt nur von sehr kurzer Dauer sein sollte und sich daher längerfristige Anschaffungen wie für einen Fernseher nicht lohnten. Die Eriterinnen hatten dagegen geklagt und vorinstanzlich auch teilweise recht bekommen bzw. einen Vergleich.

Mit anderen Worten: es geht nicht um die pauschale Festlegung des jeweiligen Satzes (diese ist nicht fix in dem Sinne, dass er unveränderbar ist, sondern wird nach Inflationsrate und Preisen für Nahrung usw von Zeit zu Zeit natürlich neu berechnet).

Eine pauschale Kürzung des Satzes ist nicht möglich - das hat das BVerfG mehrfach entschieden.

Es ging darum, dass überhaupt Leistungen nach dem AsylbLG temporär zulässig sind, denn diese sind unterhalb der Analogleistungen bzw. der Sozialleistungen. Nach aktueller Lage sind diese für bis zu 36 Monate grundsätzlich zulässig, darüber hinaus je nach Aufenthaltsstatus. Die 36 Monate sind dabei bereits das ausgereizte MAximum

Es ging nicht darum, ob die Leistungen nach dem AsylbLG pauschal weiter gekürzt werden könnten - dies hat das BVerfG zuvor mehrfach ausgeschlossen.

Warum ist das food allowance programme in Dänemark jetzt unterhalb des in Deutschland garantierten Niveaus (auch jenem des AsylbLG)?

Ganz einfach: in der Quelle oben steht, dass es wirklich nur die drei Mahlzeiten gibt - sonst nichts.

In dem von dir zitierten Urteil steht, dass für Deutschland gilt:
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf).
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.html

Die Menschen haben also nicht nur Anspruch auf Ernährung (wie in Dänemark), sondern darüber hinaus auch für Kleidung, Gesundheitspflege ("Stück Seife") und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.

Dies alles steht ihnen in Dänemark nicht zu, und es wäre in Deutschland gegen Art. 1 und Art. 20 GG, dies zu verweigern.

Auch was die Nahrung angeht, so ist in Deutschland sichergestellt, dass sie nahrhaft ist und man davon satt wird, also nicht hungern muss (das wäre menschenunwürdige Behandlung).

In Dänemark das Gegenteil:
According to the former canteen manager, residents are kept on a calorie-restricted diet comparable to that of a prisoner in solitary confinement (who, obviously, does not move around much). She states, among other things: "The food policy is completely absurd. Hungry people can be dangerous, yet when they ask for an extra portion, I have to say no. I am not allowed to give them more."

Most residents receive no financial benefits at all, and cooking in the rooms is prohibited. Consequently, they cannot supplement the food provided by the canteen.
Quelle: https://refugeeswelcome.dk/en/information/facts/the-asylum-procedure-in-denmark/return-center-kaershovedgaard/concerns-regarding-the-daily-lives-of-residents-at-the-centre/

Den Geldwerte kann man also schwer berechnen, er ist bei allen übrigen Leistungen in Dänemark aber gleich Null und für Nahrung nach Maßgabe der Lebensunterhaltskosten beider Länder in Dänemark auch geringer als das in Deutschland gesetzlich erlaubte Minimum. Somit insgesmat nur ein Bruchteil des in Deutschland zulässigen Minimums.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 10:29
Zitat von abberlineabberline schrieb:Scheinbar geht ja doch was, wenn man will.
Da geht es ja nicht um laufende Asylverfahren, sondern es ist schon länger bekannt, dass in Syrien der Krieg endete und der subsidiäre Schutzstatus somit widerrufbar ist. Asylanträge von Syreren werden daher i.d.R. auch abgewiesen. Die aktuelle Regierung tut bekanntlich das Maximum, was sie im Rahmen des GG tun kann.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 14:05
Bundesinnenminister Dobrindt plant laut einem Bericht den Widerruf des Schutzstatus vieler Syrer. CDU-Politiker wollen die Überprüfungen zunächst auf junge, alleinstehende Männer ausweiten, die Sozialleistungen beziehen
Quelle: https://www.welt.de/politik/deutschland/article6ab0bbfd708e760b5e065d73/migrationspolitik-bundesregierung-will-syrern-offenbar-schutzstatus-auf-breiter-front-entziehen.html?source=puerto-reco-2_ABC-V50.5.B_schlagzeilen

Finde ich sehr gut, dass die differenzieren wollen und nicht pauschal alle Syrer abschieben wollen.
Persönlich habe ich z.B. einen Arzt der Syrer ist. Wäre sehr schade, wenn er raus müsste.
Und es geht ja nicht nur um diesen, gibt sicher viele andere Syrer die einen Job haben.
Zitat von ApexOneApexOne schrieb:Es ist aber immer noch eine individuelle Prüfung, ich hoffe ihr habt brav Steuern bezahlt um diesen Justizmarathon durchzustehen
diesen Prozess sollte man dann halt total vereinfachen:
Wer einen Job nachweisen kann - schon über Monate natürlich - so jemand darf bleiben.
Junge, alleinstehende Männer müssen gehen - und dies ohne Klagemöglichkeiten.
Zitat von ApexOneApexOne schrieb:Mich wundert dass es selektiv ist - alle die Assad als Fluchtgrund angegeben haben, haben nichts zu befürchten
diesen Satz verstehe ich nicht?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 14:10
Zitat von OptimistOptimist schrieb:diesen Satz verstehe ich nicht?
Assad hat ua gegen Terroristen gekämpft, einer ist jetzt an der Macht - zu wem gehören die die in Deutschland sind?
Eben! Man weiss schlichtweg nicht wenn man aufnimmt.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:diesen Prozess sollte man dann halt total vereinfachen:
Wer einen Job nachweisen kann - schon über Monate natürlich - so jemand darf bleiben.
Junge, alleinstehende Männer müssen gehen - und dies ohne Klagemöglichkeiten.
Tja, geht nicht. Hast Du immer noch nicht verstanden dass der Staat nichts zu sagen hat?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 14:14
Zitat von ApexOneApexOne schrieb:Man weiss schlichtweg nicht wen man aufnimmt.
ach so, alles klar.
Traurig aber wahr.
Zitat von ApexOneApexOne schrieb:Hast Du immer noch nicht verstanden dass der Staat nichts zu sagen hat?
doch doch.
Aber kann man denn nicht wenigstens mal die Klagemöglichkeit verändern? Ist das auch wieder gegen das GG oder andere Gesetze (die man sich selbst auferlegt hatte 😉)?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 14:15
Zitat von OptimistOptimist schrieb:die man sich selbst auferlegt hatte 😉)?
Eben, man hat seine Souveranität aufgegeben, Ausländer entscheiden jetzt.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 16:33
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Junge, alleinstehende Männer müssen gehen - und dies ohne Klagemöglichkeiten.
Also Diskriminierung aufgrund von gruppenbezogenen Merkmalen (Alter, Geschlecht) - ohne Einzelfallprüfung - sowie Aberkennung des Rechtsstaatsprinzips für diese Gruppen...


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.09.2026 um 16:43
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Also Diskriminierung aufgrund von gruppenbezogenen Merkmalen (Alter, Geschlecht) - ohne Einzelfallprüfung - sowie Aberkennung des Rechtsstaatsprinzips für diese Gruppen...
warum denn nicht?
Der Asylgrund ist ja weggefallen.

Kann doch nicht sein, dass D ewig Leute alimentiert, die weder einen Asylgrund haben noch einen Job.
Zitat von ApexOneApexOne schrieb:Eben, man hat seine Souveranität aufgegeben, Ausländer entscheiden jetzt.
wie man immer wieder sieht, nicht nur Ausländer sondern auch grüne und linke lnländer 😉


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