Der Hungerstreik des Angeklagten wirkt sich seit heute auf den Prozess aus:
Die Anwälte von Taleb A. sitzen heute außerhalb des Glaskastens. Der Angeklagte selbst ist noch nicht zu sehen, berichten MDR-Reporter. "Wir haben heute Morgen telefonisch die Mitteilung bekommen, dass der Angeklagte aus ärztlicher Sicht der JVA nicht verhandlungsfähig ist", sagt der Vorsitzende Richter. Der verschlechtere Gesundheitszustand sei ausschließlich auf die verweigerte Essens- und Flüssigkeitsannahme zurückzuführen. Der Richter zitiert Berichte des Gefängnisarztes in Burg. Demnach nimmt Taleb A. seit dem 13.12. stufenweise ab und wiegt jetzt aktuell 47,6 kg. Am Morgen sei er untersucht worden und habe über Symptome geklagt, die für ein einsetzendes Nierenversagen sprechen könnten. Er verweigere dennoch weiterhin Essen und Trinken, ebenso eine Infusion. Aus medizinischer Sicht sei er nur begrenzt transport- und nicht verhandlungsfähig. Der Vorsitzende Richter hatte auch zuletzt noch einmal darauf verwiesen, dass auch ohne den Angeklagten weiter verhandelt werden kann, wenn er seine eigene Prozessunfähigkeit bewirkt. Taleb A. hatte am zweiten Verhandlungstag gesagt, dass er sich im Hungerstreik befindet.
Quelle:
https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/ticker-anschlag-weihnachtsmarkt-prozess-tag-dreizehn-100.htmlZweiter Verhandlungstag war am 11.11.2025.
Gerade wird geprüft, ob die Verhandlung auch ohne den Angeklagten fortgesetzt werden kann und ob es neben dem Hungerstreik weitere Gründe für seinen schlechten Gesundheitszustand geben könnte:
Der Vorsitzende Richter unterbricht die Verhandlung bis 10:30 Uhr. Die Kammer will beraten, ob die Verhandlung ohne den Angeklagten fortgeführt wird. Oberstaatsanwalt Matthias Böttcher hatte sich zuvor für eine Fortsetzung des Prozesses stark gemacht und auf die absichtlich vom Angeklagten herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit hingewiesen. Dessen Verteidiger sagt erneut, es sei nicht auszuschließen, dass es andere Ursachen für seine Abwesenheit gebe. Es fehle an Informationen.
Quelle: siehe oben
Laut JVA läge kein anderer Grund für den Gesundheitszustand des Angeklagten vor. Das Gericht berät sich erneut.