Moabiterin schrieb:
Harald111 schrieb:für die Täterschaft des Beschuldigten gibt die dann auch zur Anklageerhebung ausreichen, und eine Anklageerhebung muss in einem angemessenen Zeitraum erfolgen.
Aha. Gilt das auch für Tötungsdelikte?
Ja .
Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt in ungeklärten Fällen natürlich weiter, gibt es dann wieder Hinweise auf die Täterschaft eines früher Beschuldigten kann natürlich auch wieder gegen Ihn ermittelt werden und wenn dann Gerichtsfeste Beweise vorliegen Anklage erhoben werden.
Was ich von dem Menschen Christian B persönlich halte möchte ich lieber öffentlich nicht schreiben, und ich halte Ihn für nicht Integrierbar in die Gesellschaft und für durchaus verdächtig.
Es gibt leider auch noch weit aus Schlimmere Straftäter als Christian B .
Moabiterin schrieb:Ich halte es irgendwie auch für denkbar, dass man den Tatverdacht gerade deshalb öffentlich gemacht hat, weil es absehbar war, dass man keine verwertbaren Beweise mehr finden würde, dennoch über irgendwelche vor Gericht unverwertbare Informationen verfügt und die Öffentlichkeit deshalb wenigstens vor von der Person potentiell ausgehenden Gefahr warnen wollte.
Wenn es keine Verwertbaren Beweise gibt darf eine Staatsanwaltschaft keinesfalls öffentlich jemanden als Tatverdächtigen beschultigen.
Damit können Existenzen vernichtet werden.