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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

54.907 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 21:41
Zitat von abberlineabberline schrieb:Wenn man keine Einrichtungen habe, weil voll und man schon Hotels nutzen muss, dann kann man niemanden mehr aufnehmen.
Dann möchtest du das Asylrecht insgesamt abschaffen. Es geht dir nicht darum, dass abgelehnte Asylbewerber oft nicht leicht abschiebbar sind.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:11
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Es geht dir nicht darum, dass abgelehnte Asylbewerber oft nicht leicht abschiebbar sind.
Der deutsche Staat ist nicht dazu in der Lage...ich wiederhole mich: ein Staat der seine eigene Gesetze nicht durchsetzen kann, ist ein Loserstaat.
Wenn man das endlich akzeptieren würde, wäre die Diskussion leichter...die Leute bleiben eh da, man braucht nicht die Sorge haben dass ihnen was passiert.

Hier möchte ich ein besonderes Beispiel einbringen, einem Versagerstaat kann man auf der Nase tanzen - das kann man hier alles bringen:
Eine somalische Influencerin aus Mainz, die im Netz als „Xidigta Jarmalka“ ("Stern Deutschlands") auftritt, steht vor der Abschiebung aus Deutschland. Wie Recherchen der "Rheinpfalz" zeigen, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ihren Flüchtlingsstatus widerrufen. Pikant: Ausgerechnet ihre besonders umstrittenen Mordaufrufe im Internet sind offenbar nicht der direkte Grund für diese Entscheidung.
...
Die Frau, Naiima A., lebt seit 2017 in Rheinland-Pfalz und hat sich in den sozialen Medien eine große Reichweite aufgebaut. Auf TikTok folgen ihr mehr als 250.000 Menschen. Dort inszeniert sie sich einerseits als Lifestyle-Influencerin, mischt sich aber andererseits zunehmend in politische und gesellschaftliche Konflikte in ihrer Herkunftsregion Somaliland ein – mit drastischen und teils extremen Aussagen.
...
Bamf hat Flüchtlingsstatus widerrufen

Offiziell äußern sich weder das Bamf noch die Stadt Mainz zu den Hintergründen des Falls. „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Schutzstatus von Frau A. widerrufen“, bestätigte ein Sprecher der Stadt Mainz auf Anfrage der "Rheinpfalz". Das Verfahren liege nun wieder bei der Kommune, die über die Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Zunächst sei eine Anhörung vorgesehen. Zudem könne A. innerhalb von 14 Tagen Klage beim Verwaltungsgericht Trier einreichen.

Im Mittelpunkt der Abschiebe-Entscheidung stehen offenbar jedoch andere Aspekte. Denn angeblich soll A. in den vergangenen Jahren mehrfach nach Somaliland gereist sein, obwohl sie in Deutschland als Flüchtling anerkannt war. Solche Reisen stehen grundsätzlich im Widerspruch zu einem Schutzstatus, der auf einer behaupteten Gefährdung im Herkunftsland basiert.

Influencerin soll Afrikareisen verschleiert haben

Besonders brisant: Die Influencerin soll ihre Aufenthalte gezielt verschleiert haben. Auf ihrem TikTok-Kanal habe sie unter anderem Ankünfte am äthiopischen Flughafen Jigjiga dokumentiert, der in Grenznähe zu Somalia liegt und laut "Rheinpfalz" häufig von Geflüchteten genutzt wird, um unbemerkt in ihre Heimat zu gelangen.
Quelle: https://www.focus.de/politik/deutschland/somalierin-lebt-seit-2017-in-mainz-nun-droht-hasspredigern-abschiebung-schlachtet-sie-a_e34a7db1-590f-45f4-85fa-d092ee887e8d.html


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:25
Zitat von ApexOneApexOne schrieb:Der deutsche Staat ist nicht dazu in der Lage...ich wiederhole mich: ein Staat der seine eigene Gesetze nicht durchsetzen kann, ist ein Loserstaat.
Du tust so als sei das nun eine deutsche Besonderheit. Die gleichen Probleme hat jedes Zielland illegaler Migration, egal ob Frankreich, GB, Italien, Kanada oder USA. Du kannst nun jedes Zielland als Loserstaat bezeichnen oder akzeptieren das Abschiebungen nicht so einfach sind wie von rechtsextremer Seite gerne getan wird.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:29
Zitat von paxitopaxito schrieb:Du tust so als sei das nun eine deutsche Besonderheit.
Was interessieren mich andere Länder?
Ich finde es halt lächerlich, sogar mehr als das, das wir Gesetze haben die der Staat nicht einhält...und zeitgleich wird in anderen Bereichen absurd gegen den Bürger und Unternehmen vorgegangen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:31
Zitat von ApexOneApexOne schrieb:Was interessieren mich andere Länder?
Ich finde es halt lächerlich, sogar mehr als das, das wir Gesetze haben die der Staat nicht einhält...und zeitgleich wird in anderen Bereichen absurd gegen den Bürger und Unternehmen vorgegangen.
Hm gleiches Problem in vergleichbaren Ländern - könnte auf ein tieferliegendes Problem hinweisen. Oder wir quaken einfach dass das alles Loserstaaten sind. Wie dir beliebt.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:33
@paxito
Du kannst gerne andere auch für Loserstaaten halten - wenn es Dir so gefällt.
Immerhin ein Schritt zu Akzeptanz des Versagens in deinem Staat.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:44
@ApexOne

Das liegt ja gar nicht an Deutschland, sondern an den Herkunftsländern.

Und zu dem Beispiel oben: da steht gar nichts dazu, ob sie abgeschoben werden kann. Der Verlust des Flüchtlingsstatus hat aber schon erhebliche Folgen: Ok, sie hat weiterhin Anspruch auf Nahrung und ein Stück Seife. Aber als anerkannte hat sie Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Grundsicherung.

Und selbst wenn absurd gegen Bürger und Unternehmen vorgegangen würde, so würde bei Bedürftigkeit ebenfalls ein Stück Seife gestellt werden. Daraus ergibt sich keine Ungleichbehandlung.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:47
Ich würde vorschlagen der Asylbewerber muss nachweisen, dass er beim Betreten von Deutschland noch keinen sicheren Drittstaat durchquert hat. Kann er das nicht nachweisen, bekommt er keine Leistung. Ein einfaches und effektives Werkzeug.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 22:55
Zitat von VoussoirVoussoir schrieb:Ich würde vorschlagen der Asylbewerber muss nachweisen, dass er beim Betreten von Deutschland noch keinen sicheren Drittstaat durchquert hat.
Deutschland ist umgeben von sicheren Herkunftsländern und per Flugzeug kommen die Wenigsten.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:00
@Voussoir

Das widerspricht, wie mehrfach dargelegt, dem Völkerrecht. Angefangen mit der GFK, der Dublin-Verordnung und dem Grundgesetz. Länder in Nachbarschaft zu Kriegsgebieten würden da nicht mitziehen. Und wie willst du nachweisen, wenn jemand in Deutschland ist, welche Länder er durchreist hat?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:04
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Das liegt ja gar nicht an Deutschland, sondern an den Herkunftsländern.
Ok, dann ist halt Deutschland kein souveräner Staat - wir haben hier stets das zu tun was uns andere Länder anschaffen.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Und selbst wenn absurd gegen Bürger und Unternehmen vorgegangen würde, so würde bei Bedürftigkeit ebenfalls ein Stück Seife gestellt werden.
Das nenne ich großzügig, speziell nach zig Tausende Euro Steuern und SV.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Daraus ergibt sich keine Ungleichbehandlung.
:D bist Du Dir da sicher? Werden deutsche Grundsicherungsempfänger auch in nagelneuen Luxus Hotels mit Verpflegung für 2400€/Monat untergebracht?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:07
Zitat von VoussoirVoussoir schrieb:Ich würde vorschlagen der Asylbewerber muss nachweisen, dass er beim Betreten von Deutschland noch keinen sicheren Drittstaat durchquert hat. Kann er das nicht nachweisen, bekommt er keine Leistung. Ein einfaches und effektives Werkzeug.
So wäre es auch 2015 eigentlich gewesen, der deutsche Staat hat selbst die Regelung ausgesetzt.
So viel zum Thema "geht nicht weil".
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Und wie willst du nachweisen, wenn jemand in Deutschland ist, welche Länder er durchreist hat?
Wieso muss das der Staat nachweisen? Bei Antragsleistungen unterliegt die Beweispflicht beim Antragsteller.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:08
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Das widerspricht, wie mehrfach dargelegt, dem Völkerrecht. Angefangen mit der GFK, der Dublin-Verordnung und dem Grundgesetz. Länder in Nachbarschaft zu Kriegsgebieten würden da nicht mitziehen. Und wie willst du nachweisen, wenn jemand in Deutschland ist, welche Länder er durchreist hat?
Die GFK enthält kein Recht, das Zielland frei zu wählen und Dublin Verordnung gibts so seit diesem Jahr nicht mehr. In dem Land wo die Einreise in die EU stattfand werden die Leistungen nach dem Asylgesetz selbstverständlich bereitgestellt.
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Deutschland ist umgeben von sicheren Herkunftsländern und per Flugzeug kommen die Wenigsten.
Richtig, Deutschland ist ausschließlich von EU-Staaten und der Schweiz umgeben ist. Der Negativbeweis liegt also direkt vor. Praktisch oder?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:21
@Voussoir

Wo steht das denn, dass die GFK einen Transit durch ein sicheres Drittland (oder EU-Mitglied) ausschließt?

@ApexOne

Was hat es mit der deutschen Souveränität zu tun, ob jemand in ein Drittland einreisen darf?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:27
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Wo steht das denn, dass die GFK einen Transit durch ein sicheres Drittland (oder EU-Mitglied) ausschließt?
???

Das habe ich nicht behauptet. Du hast die GFK als Verbotsnorm angeführt, also müsstest du die Stelle nennen, die ein Drittstaatenkonzept untersagt. Danke.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 23:31
@Voussoir

Urteil des BVerfG
aa) Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als „Durchgangsland“ nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 5 Ss 122/08 -, juris, Rn. 4). Art. 31 Abs. 1 GFK will durch das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ lediglich verhindern, dass Flüchtlinge, die sich bereits in einem anderen Staat niedergelassen haben, unter Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention ungehindert weiterreisen können. Eine Gefährdung dieses Schutzzwecks besteht bei einer bloßen Durchreise hingegen nicht (vgl. umfassend: Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 109, m.w.N.).
Quelle: Bundesverfassungsgericht - Entscheidung finden - Beschluss vom 8. Dezember 2014 https://share.google/7ZcUGhOdLfp0xBrqY


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