rabunsel schrieb:Soso, das ist Tatsache? Weil es das Gesetz so vorsieht?
Ja. Das Gericht hätte die Anklage nicht zugelassen, wenn es nicht aufgrund entsprechender Anhaltspunkte (Indizien) davon überzeugt gewesen wäre, dass T. hinreichend verdächtig ist. Es hätte die U-Haft nicht aufrecht erhalten, wenn es T. nicht für dringend tatverdächtig gehalten hätte. Warum hätte es das wider besseren Wissens sollen?
Der Zeitpunkt, als T. aus der U-Haft entlassen wurde, nach eineinhalb Jahren, erfolgte erst gegen Ende der Beweisaufnahme.
Entscheidend ist also nicht das Gesetz, sondern die Wahrnehmungs- und Erkenntnisebene des Gerichts. Auch wenn die so fix ist, wie ich annehme, ist noch nichts darüber gesagt, ob man nicht subjektiv vielleicht schon früher zur gleichen Überzeugung hätte gelangen müssen. Also bei entsprechend schlechter Beweislage das Verfahren gar nicht eröffnen dürfen. Oder T. früher aus der U-Haft freilassen können. Oder früher freisprechen müssen. Hypothese 1.
Oder die Indizien erweckten einen anderen Eindruck, hielten aber erst im Prozess in der Beweisaufnahme keiner Überprüfung stand. M.a.W.: Der Erkenntnisprozess musste erst so weit reifen, dass man eine konträre Entscheidung treffen konnte. Es war objektiv nicht möglich, die Unschuld des T. schon früher zu erkennen. Hypothes 2.
Da es sich um innere Tatsachen handelt, kann ich nichts weiter dazu sagen. Aber Tatsache ist, dass aus Sicht des Gerichts die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben.