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Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

833 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Bayern, Restaurant, ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

gestern um 19:54
Zitat von emzemz schrieb:Derartige Behauptungen empfinde ich abstoßend und abwegig.
Das ist keine Behauptung, sondern eine Fiktion. Aber eine - wie ich finde - nicht unrealistische. Daran ändert auch das Urteil nichts. Ich könnte auch sagen: "Hinterher ist man immer schlauer."
Ein Nachweis für eine Täterschaft von Theo G. sei "nicht annähernd gelungen". Eine Täterschaft sogar "ausgesprochen unwahrscheinlich". Es sei nicht bekannt, ob die in Weiden ausgeschenkte Champagnerflasche überhaupt in dem Arnheimer Multistorage war, einer großen Lagerhalle in den Niederlanden. Auch sei nicht bekannt, ob der Angeklagte einen Teil des Platzes dort angemietet hatte.
Tatsache ist, dass das Gericht lange gedacht haben muss, dass T. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schuldig ist.


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Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

gestern um 21:39
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Tatsache ist, dass das Gericht lange gedacht haben muss, dass T. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schuldig ist.
Soso, das ist Tatsache? Weil es das Gesetz so vorsieht?

Vorstellungen auch fiktive die von der Palmström-Überzeugungung durchdrungen sind, erleichtern das Leben ungemein und man muss viele mögliche Fehler erst gar nicht prüfen.


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Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

gestern um 22:08
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Soso, das ist Tatsache? Weil es das Gesetz so vorsieht?
Ja. Das Gericht hätte die Anklage nicht zugelassen, wenn es nicht aufgrund entsprechender Anhaltspunkte (Indizien) davon überzeugt gewesen wäre, dass T. hinreichend verdächtig ist. Es hätte die U-Haft nicht aufrecht erhalten, wenn es T. nicht für dringend tatverdächtig gehalten hätte. Warum hätte es das wider besseren Wissens sollen?

Der Zeitpunkt, als T. aus der U-Haft entlassen wurde, nach eineinhalb Jahren, erfolgte erst gegen Ende der Beweisaufnahme.

Entscheidend ist also nicht das Gesetz, sondern die Wahrnehmungs- und Erkenntnisebene des Gerichts. Auch wenn die so fix ist, wie ich annehme, ist noch nichts darüber gesagt, ob man nicht subjektiv vielleicht schon früher zur gleichen Überzeugung hätte gelangen müssen. Also bei entsprechend schlechter Beweislage das Verfahren gar nicht eröffnen dürfen. Oder T. früher aus der U-Haft freilassen können. Oder früher freisprechen müssen. Hypothese 1.

Oder die Indizien erweckten einen anderen Eindruck, hielten aber erst im Prozess in der Beweisaufnahme keiner Überprüfung stand. M.a.W.: Der Erkenntnisprozess musste erst so weit reifen, dass man eine konträre Entscheidung treffen konnte. Es war objektiv nicht möglich, die Unschuld des T. schon früher zu erkennen. Hypothes 2.

Da es sich um innere Tatsachen handelt, kann ich nichts weiter dazu sagen. Aber Tatsache ist, dass aus Sicht des Gerichts die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben.


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Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

gestern um 23:24
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Vorstellungen auch fiktive die von der Palmström-Überzeugungung durchdrungen sind, erleichtern das Leben ungemein und man muss viele mögliche Fehler erst gar nicht prüfen.
Besser kann man es eigentlich nicht formulieren.
Wer braucht schon Fiktion - ich halte mich lieber an Fakten.


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