SirLouis schrieb:Wie geht das denn eigentlich weiter nach der Beweisaufnhame? Kommt da noch viel?
Nö. Die Verteidigung hat ja nun zur Kenntnis genommen, dass die Kammer mit ihrem Beweisprogramm so gut wie am Ende ist. Das scheint sehr überschaubar zu sein: KT (Befragung durch die Verteidigung, dürfte in dieser Woche abgeschlossen werden), Rücker (der wollte ja noch mal "nachdenken" oder "überprüfen", ob die von vdM vorgespielte Sprachnachricht von ihm stammt - dann Befragung durch die Verteidigung), Barkay (ich glaube, da war vdM noch am Zuge, dann SV, dann Verteidigung), der zweite Fahrer (Israeli) wird recht schnell gehen, dann noch die Ermittlungsführerin, sofern sie eine Aussagegenehmigung für die Verfahren bekommt, die die Verteidigung interessant findet. Mehr fällt mir nicht ein. Dann müssen noch die Selbstleseverfahren abgeschlossen werden, das dauert 5 Minuten, dann gelten die Dokumente als eingeführt. Am wichtigsten - hätte ich beinahe vergessen - die Gutachtenerstattung durch die Sachverständige. Dann ist die Kammer nach jetzigem Stand fertig.
Anschließend kann die Kammer eine Frist setzen, innerhalb derer Beweisanträge zu stellen sind. Frage ist, ob denen, ich rechne mit einigen, im Einzelnen nachzugehen ist oder ob die beantragte(n) Beweisaufnahme(n) abzulehnen sind. Dies ist gesetzlich in § 244 StPO. Wenn das abgearbeitet ist, wird die Beweisaufnahme geschlossen.
Dann folgen die Plädoyers der StA, der Nebenklage und der Verteidiger. Abschließend haben die Angeklagten die Möglichkeit des "letzten Wortes".
Im Anschluss daran ist mit einer Pause und damit zusammenhängend mit einer Aufhebung einzelner Verhandlungstage zu rechnen, da sich die Kammer wahrscheinlich umfassend beraten muss. Und dann kommt schon der große Tag der Urteilsverkündung.
Vivace schrieb:bei einer Revision wird nur geprüft, ob Verfahrensfehler vorliegen. Da werden nicht alle Zeugenaussagen und Beweise noch einmal neu geprüft, dh keine "60 Verhandlungstage"
Es wird nur geprüft, ob materielles Recht oder Verfahrensrecht verletzt wurde. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, da greift der BGH nur ein, wenn ganz eklatante Fehler passiert sind, die aus der Urteilsbegründung ersichtlich sind. Die Prüfung des Verfahrensrechts (wurde ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, war die Verwertung der IT-Asservate zulässig usw.) setzt eine zulässige Verfahrensrüge voraus. Ich weiß nicht, ob Bott Revisionsrecht kann ... äähh macht. Revisionsrecht ist eher die hohe Kunst des Strafverteidigung, zumindest was Verfahrensrügen angeht. Mit der Sachrüge (die man nicht begründen muss) kann man schon mal Glück haben. Erfolgreiche Revisionen sind äußerst selten. Ich glaube, die Erfolgsquote liegt derzeit bei 2-3 % aller eingereichten Revisionen.