fortylicks schrieb:das tun sie doch seit Beginn der Ermittlungen. Aber es gibt keine Hinweise auf andere Geschehen.
Richtig und offiziell und so viel wir auch nur wissen.
Mit entlastend meinte ich übrigens auch konkret nur auf schon offiziell Beschuldigte bezogen. Entlastendes müsste da auch immer berücksichtig werden und das gilt dann auch für den Fall einer Anklagerhebung.
fortylicks schrieb:Und auf "Teufel komm raus" wird nie gehandelt.
Richtig.
Und darum würde da auch niemals auf Biegen und Brechen im Falle einer Anklagerhebung irgendwann mal irgendwas konstruiert werden, nur um auch wegen Morden anklagen zu können.
Für mich ganz ehrlich auch weiterhin fraglich, ob in naher oder mittlerer Zukunft überhaupt mit einer Anklage auch nur wegen Totschlags zu rechnen ist wäre.
Entweder nur oder auch schon in der Anklageschrift als Wahlfeststellung. Und diese ginge wenn ohnehin nur zwischen Totschlag und Mord und aufgrund des Vorsatzes vergleichbar.
Aber könnte die StA überhaupt sicher von Vorsatz ausgehen und das auch untermauern? Und wäre bereits auch nur wegen Totschlags anzuklagen wesentlich.
Ja, Rebecca hat das Haus nicht mehr lebend verlassen. Davon muss man zumindest ausgehen. Ok. Und dann?
Was es bräuchte, wären Tatspuren, aus denen man wenn auch nur Vorsatz, vorsätzliches getötet zu haben, ableiten könnte. Und seis auch nur per Eventualvorsatz.
Oder die Leiche von R bräuchte es und je nachdem könnte die auch Rückschlüsse noch liefern. Bei einem gebrochenen Zungenbein bspw. ließe sich sicherlich irgendwie Vorsatz, wenigstens der bedingte Vorsatz, daraus ableiten, weil ein gebrochenes Zungenbein eigentlich nur auf heftigste Fremdgewalteinwirkung gegen den Hals schließen lassen dürfte und wer sowas getan hat, muss in meiner Vorstellung den Erfolgseintritt des Todes wenigstens mindestens Billigend in Kauf genommen haben, wenn nicht sogar fest beabsichtigt.
PS.
Ich bin übrigens ganz bei dir und anderen, die in seiner nachweislich gezielten Onlinesuche (nach was) an dem Morgen ein Indiz nicht für Tötungsvorsatz, sondern auch für das Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, weil ihm das Erdrosseln Befriedigung verschafft haben könnte und da würde es auch schon genügen, hätte er zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse den Tod auch nur Billigend in Kauf genommen.
Aber davon müsste auch ein Schwurgericht überzeugt werden können und fraglich, ob es denen genüge würde, nur weil F an dem Morgen nach Fesselsexpornos und Strangulierungspraktiken beim Sex gesucht hat.
Aus diesem Umstand nur Vorsatz und zusätzlich sogar ein Mordmerkmal ableiten zu können, erachte ich als zu dürftig.
Oder auch Verdeckungsabsicht (auch ein Mordmerkmal), weil er beabsichtigt haben könnte vorangegangene Handlungen gegen den Willen seiner Schwägerin durch die Tötung zu verdecken oder anders gesagt sie damit am Reden und ihn anzuzeigen zu hindern.
PS.
Was auch in diesem Fall hier sehr hilfreich wäre, aber kann man nun mal auch nicht herbeizaubern, hätte der TV Online gezielt nach Tötungsarten, wie töte ich einen Menschen gesucht. Aber dem war hier natürlich nicht so.
In einem anderen Fall einer getöteten Jugendlichen war es so, dass der Haupttäter zuvor schon gezielt nach Tötungsarten Online gesucht hat und daraus lässt sich natürlich sehr viel leichter Vorsatz auf die dann tatsächlichen ausgeführten Tat und die dann dann einigen Versuchen auch zum Tod geführt hat ableiten.
Genauso wie auch das Mordmerkmal Verdeckungsabsicht in dem Fall leichter nachzuweisen war, aufgrund vorangegangenen Umständen das Opfer ohne Masken in seine Gewalt gebracht zu haben, um damit Geld zu erpressen.
So eindeutige Ermittlungsergebnisse, um von Verdeckungsabsicht als Tötungsmotiv ausgehen zu können, dürfte in diesem Fall hier in Bezug auf F nicht vorliegen.
Ist ja bereits fraglich, was vor einer mutmaßlichen Tötung im Haus überhaupt genau passiert sein könnte und ob F deshalb auch aus Verdeckungsabsicht heraus seine Schwägerin getötet haben könnte.
Klar, nehmen die meisten ja mindestens den Versuch eines sexuellen Übergriffs an dem Morgen an oder vielleicht wollte er auch nur ganz bestimmte gefährlichere atemreduzierende Praktiken an seiner Schwägerin gegen ihren Willen ausprobieren und ließe dann natürlich auch sie aus Verdeckungsabsicht getötet haben zu können, vermuten, - aber streng genommen und zumindest nur nach unserem Informationsstand sprechen dafür nur statistische Wahrscheinlichkeiten und seine morgendlichen Online-Suchanfragen, die ihn natürlich an dem Morgen hätte triggern können, etwas an Rebecca gegen ihren Willen und bei passender Gelegenheit mit ihr alleine im Haus sein zu können zu versuchen.
(Aus statistischen Wahrscheinlichkeiten übrigens lässt sich aber auch nichts auf für den Einzelfall ableiten.) Dann schon nur eher aufgrund seiner gezielten Onlinesuche an dem Morgen.
Aso, übrigens:Auch wenn für mich das von mir angenommene Nachtatverhalten und was ja auch die EB annehmen eine vorsätzliche Tötung (auch im Affekt) im Haus durch F wahrscheinlicher machen, so muss ich aber auch ganz ehrlich sagen, dass ich mir auch genauso vorstellen könnte, dass er das angenommene Nachtatverhalten genauso abgezogen hätte, hätte er sich bspw. nur einer fahrlässigen Tötung oder einer vorsätzlichen KV mit unbeabsichtigter Todesfolge schuldig gefühlt und bereits durch sowas könnte ihm der Arsch auf Grundeis gegangen sein und sein Selbsterhaltungstrieb ihn zu einem Nachtatverhalten wie Leichenverbringung und persönliche Gegenstände verschwinden zu lassen getrieben haben.
Wäre wenn aus seiner Sicht sogar auch unter solchen Umständen nachvollziehbar, denn neben logisch strafrechtlichen Konsequenzen hätte ihm das auch niemals die Familie von Rebecca verziehen.
Worauf sein mutmaßliches Nachtatverhalten übrigens gar nicht hinweist, meiner meiner Meinung nach zumindest, an einen Unfall in dem Haus und an dem Morgen und das komplett ohne schuldhaftes Handeln seitens des Schwagers. Unter solchen Umständen hätte jeder vernünftige Mensch den Rettungsdienst gerufen und auch die Familie informiert und hätte das ganze sicherlich nicht verschleiern wollen und um dann auch noch die geliebte Schwägerin würdelos zu verbringen und sie damit sogar ihren Eltern zu entziehen, die ein Anrecht auf eine würdevolle Bestattung ihrer verunglückten Tochter gehabt hätten.