Zitat von MauserMauser schrieb:Oben schreibst du noch das OLG habe die Tatherrschaft bejaht aber einen Absatz später zweifelst du an das Zschäpe überhaupt in die Mordplanung und deren Einzelheiten eingeweiht gewesen ist. Dabei war sie natürlich in alle Aktionen von A – Z involviert, andernfalls hätte das OLG ansonsten die Tatherrschaft von Zschäpe überhaupt nicht feststellen können was wiederum ja eine Voraussetzung für ihr mittäterschaftliches Handeln gewesen ist. So steht im schriftlichen Urteil klipp und klar:
Dein formelhaftes Zitat aus dem Urteil des OLG bestätigt meine These sehr anschaulich:

Es sind abstrakte Annahmen, auf die das OLG die Tatherrschaft Zschäpes gründet. Letztlich wird dieser gemeinsame Tatplan mit getrennter Tatausführung nur behauptet, aber nicht belegt. Diese Annahme des OLG mag gut zulässig sein, aber sie überzeugt nicht über alle Maßen. Zumindest nicht mich.
Zitat von MauserMauser schrieb:Mit solchen gewagten Behauptungen bewegst du dich – wieder einmal - extrem nahe an der Verschwörungstheorie denn es suggeriert dass es angeblich überhaupt keine harten Fakten für eine Verurteilung gegeben hätte und diese aus einem rein politischen Ziel erfolgte.
Für Deine Assoziationen kann ich nichts. Ich habe argumentativ hinreichend klar gemacht, was ich meine. Und warum ich damit "wieder einmal" in VT-Gefilden bewegen soll, ist mir schleierhaft. Du hattest selbst davon gesprochen, dass der NSU-Prozess "nicht scheitern" durfte. Man hatte deshalb dieses OLG mit diesem Staatsschutzsenat gewählt. Das war ja offenkundig, gesetzlicher Richter hin oder her. Und der Senat hat "geliefert". Sicher hätte er - die richterliche Unabhängigkeit ist ja deshalb nicht obsolet - Zschäpe frei gesprochen, wenn er von deren Unschuld überzeugt gewesen wäre. Oder milder bestraft, wenn sie nur Beihilfe geleistet hätte (oder nicht mal das).

Doch wurde während des Prozesses sehr schnell deutlich, dass die Mittäterschaft der Knackpunkt war. Und das vom OLG verwendete Konstrukt vom gemeinsamen Tatplan und der gemeinsamen Tatausführung durch Wäschewaschen und Kochen zu Hause war auch Neuland. Noch mal: Kann man so machen. Ist rechtsstaatlich völlig ok. Aber nicht alles, was rechtlich zulässig ist, muss mich persönlich überzeugen. Sorry.

Die Hoffnung der Angehörigen und der Öffentlichkeit war, dass in der Beweisaufnahme erstmals alle Erkenntnisse der BAO Trio des BKA mit den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden der Bundesländer zusammengeführt werden. Untersuchungsausschüsse haben Missstände oder Fehler staatlicher Institutionen zum Gegenstand, nicht die Aufklärung von Straftaten. Also kam dem OLG hier eine originär zu leistende Aufgabe zu. Die es rechtlich anstandslos gemacht hat, rechts- und gesellschaftspolitisch aber leer war.

Ich denke, ich habe das deutlich differenziert.

Zudem finde ich an Deiner Argumentation nicht überzeugend, dass Du hier das Urteil des OLG-Senats als tadellos bewertest, ein Urteil einer LG-Kammer unter dem selben Vorsitzenden (Dr. Götzl) in einem anderen Verfahren ("Münchner Parkhausmord") dagegen mit scharfen Worten geißelst:
Zitat von MauserMauser schrieb am 05.02.2026:Sehr schön, ein weiterer Sargnagel für die schlampige Ermittlungsarbeit der Polizei, der mangelhaften juristischen Aufarbeitung durch die Staatsanwaltschaft sowie dem eklatanten Fehlurteil des LG München I gegenüber Benedikt Toth. Dadurch wird die ménage à trois von Justizirrtum, Justizskandal & Justizblamage - wieder einmal - überdeutlich!
Mit solchen gewagten Behauptungen bewegst Du Dich ebenso in einem Bereich, den ich problematisch finde. Liegt das vielleicht daran, dass das Ergebnis richterlicher Urteilsfindung einmal gefällt - und einmal nicht?