Photographer73 schrieb:Wie läuft das eigentlich, wenn Fritzl keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenz? 2025 hat er noch mit Wagner zusammen einen Antrag auf bedingte Freilassung gestellt, der wurde abgelehnt. Mittlerweile dürfte er dazu nicht mehr in der Lage sein. Die Wagner ist doch keine gesetzliche Betreuerin.
Teegarden schrieb:Keine Ahnung wie es in Österreich abläuft. In Deutschland gibt es ja verschiedene Möglichkeiten. Betreuungsbüros, also Menschen die das beruflich machen, Angehörige können das auch übernehmen oder tatsächlich auch fremde Personen. Auch ehrenamtlich ist das möglich. Die zu betreuenden Personen können auch eine Wunschperson angeben. Ein Gericht entscheidet ob die Person als Betreuer geeignet ist.
Wie das in Österreich ist, weiß ich nicht. Falls es ähnlich sein wird, wird sich Fritzl oder seine Anwältin vielleicht vorabe darum gekümmert haben.
In Österreich gibt es vier Säulen des sogenannten Erwachsenenschutzrechts (vormals Sachwalterschaft):
1. Man errichtet eine Vorsorgevollmacht, solange man selbst noch entscheidungsfähig ist, für den Ernstfall, heißt, man bestimmt für gewisse Bereiche (Gesundheitsfürsorge, Unterbringung und Wohnangelegenheiten, Vermögenssorge, Post- und Telekommunikation) Person(en) seines Vertrauens, die für diese Geschäfte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Errichters die nötigen Veranlassungen treffen.
2. Gewählte Vertretung: Subsidiär zur VSM kann eine Person, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht selbst besorgen kann, eine Erwachsenenvertretung bestimmen. Bei der Errichtung muss die betroffene Person noch in Grundzügen verstehen, welches Ausmaß diese Bevollmächtigung hat. Man kann diese Bevollmächtigung ebenso wie die VSM für einzelne oder bestimmte Gattungen von Angelegenheiten errichten (Einzel- oder Gattungsvollmacht).
3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Die kommt dann zur Anwendung, wenn keine geminderte Entscheidungsfähigkeit mehr vorliegt, also ein Betroffener keine Vertretung mehr bestimmen kann, oder er sich weigert, eine solche zu bestellen.
4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung: Greift nur dann, wenn die Pkt. 1-3 nicht infrage kommen. Erfolgt mittels Gerichtsbeschluss für die Dauer von 3 Jahren. Auch hier ist die Vertretung für einzelne oder bestimmte Gattungen von Angelegenheiten möglich.