@DSJ 4000
"das androhen einer beschwerde ist nötigung von vorgesetzten und damit gleichzeitig eine wehrstraftat."

Ähem,das halt ich aber für ein Latrinengerücht.Was bringen die Euch denn heute so bei beim Bund ? Kein wunder daß es da mit der Zivilcourage nicht mehr weit her ist.
Fragt besser zuerst mal echte Juristen,bevor Ihr solche Irrlehren in die Welt setzt.

Wenn ich das Recht habe mich zu beschweren,und das habe ich als Soldat, dann kann ich natürlich auch einen Vorgesetzten im Falle rechtswidrigen Handelns darauf hinweisen,daß ich das tun werde, wenn er dieses rechtswidrige Handeln nicht unterlässt.
Genau in diesem Falle ist das nämlich keine Nötigung .
Nötigung nach dem WStG wäre es dann,wenn ich mit Gewalt oder Drohung den Vorgesetzten hindern will,eine Diensthandlung vorzunehmen.
Offensichtlich rechtswidrige Befehle sind aber keine Diensthandlungen., insbesondere wenn sie nichtdienstlichen Zwecken dienen,die Menschenwürde verletzen oder gegen bestehendes Recht verstoßen.

Aber wenn Du mit Disziplinarermittlungen befasst bist, solltest Du diese Subsumtion eigentlich kennen., sonst hast Du offensichtlich im Fach Wehrrecht doch nicht so gut aufgepasst. ;)